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FAQ

Elektrizität ist sicher, wenn elektrische Einrichtungen und Installationen professionell erstellt, fachgerecht unterhalten und kontrolliert werden. Für diese Sicherheitskontrollen ist seit dem 1. Januar 2002 der Eigentümer der Installation gemäss NIV selbst verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der NIV Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis (SINA) erbringen.
Wir benötigen bis zur aufgeführten Frist, den Sicherheitsnachweis der Elektroinstallationen «SiNa», der zu überprüfenden Objekte. Nach Erhalt der Aufforderung ist eine Kontaktaufnahme mit einem unabhängigen und akkreditierten Kontrollorgan nötig.

Bitte beachten Sie:
> Das Kontrollorgan kann von Ihnen frei gewählt werden.
> Die Verfügbarkeit der Kontrollorgane ist meist begrenzt.
> Die Behebung allfälliger Mängel, die bei der Kontrolle festgestellt werden, beanspruchen ebenfalls Zeit.

Das offizielle Verzeichnis der Kontrollbewilligungen kann auf der Webseite des ESTI (Eidgenössisches Starkstrominspektorat) eingesehen werden.
In diesem Dokument bestätigt die kontrollierende Person, dass die elektrischen Installationen des Gebäudes oder einer Eigentumswohnung den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und dass allfällige Mängel behoben worden sind. Der Inhalt dieses Dokumentes ist gesamtschweizerisch geregelt. Der Sicherheitsnachweis ist durch den Gebäudeeigentümer bis mindestens zur nächsten Kontrolle aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.
20 Jahre:
  • Wohnbauten

10 Jahre
  • Landwirtschaftliche Betriebe,
  • gewerbliche Werkstätten und Betriebe
  • Bürogebäude, Läden, Kirchen,

5 Jahre
  • Räume mit Personenansammlungen (z.B. Warenhäuser, Schulhäuser, Kino, Heime, Restaurants, Hotels, Bars):

3 Jahre
  • Installationen / Installationsteile mit Nullung Schema III wie Tankstellen und Autoreparaturwerkstätten

jährlich
  • Baustellen, temporäre Installationen und Märkte
Einer direkten Anfrage auf Fristverlängerung durch den Besitzer oder durch die Verwaltung geben wir nicht statt. Eine Fristverlängerung wird von uns nur erstattet, wenn diese schriftlich mit Begründung eines Kontrolleurs oder Elektroinstallateurs bei uns eingereicht wird.

Kontrolleur: Der Kontrolleur braucht mehr Zeit, da er die Kontrolle noch nicht durchführen konnte: In diesem Fall übernimmt der Kontrolleur die Verantwortung, falls in der Zwischenzeit etwas passiert.

Elektroinstallateur: Der Elektriker braucht mehr Zeit, da er die Mängel noch nicht beheben konnte: Er muss aufgrund des Mängelberichtes beurteilen, ob er diese Behebung aufschieben kann. Bei einer Aufschiebung der Mängelbehebung, muss er absolut sicher sein, dass weder der Personen- noch der Sachenschutz dabei gefährdet wird. Somit übernimmt der Elektriker die Verantwortung, falls in der Zwischenzeit etwas passiert.
Der Elektrizitätstarif setzt sich aus den Preisen für Energielieferung und Netznutzung, den Zuschlägen für Systemdienstleistungen (Betriebsführung des Schweizer Übertragungsnetzes "Swissgrid"), der Kostendeckenden Einspeisevergütung (gesetzliche Förderung erneuerbarer Energien) sowie Abgaben zusammen.
Damit Kundinnen und Kunden nach der vollständigen Marktöffnung einen Energieversorger frei wählen können, ist eine Aufsplittung der Rechnung in Netz und Energie notwendig und gesetzlich vorgeschrieben. Die Netznutzung umfasst den Gebrauch der Netzinfrastruktur, um den Strom vom Kraftwerk via Netz zur Kundin oder zum Kunden zu transportieren. Die Zuteilung in die Netznutzungskategorie erfolgt durch die TGB aufgrund des Nutzungsverhaltens der Kundin oder des Kunden. Die Energielieferung bezeichnet die eigentliche elektrische Energie, welche im Kraftwerk produziert und via Steckdose verbraucht wird. Bei der Energielieferung können alle Kundinnen und Kunden der TGB zwischen drei verschiedenen Produkten wählen beziehungsweise den Anbieter nach der vollständigen Marktöffnung wechseln.
Kundendienst
Die Akontorechnung ist eine Teilrechnung für die bereits bezogene Stromlieferung des vergangenen Quartals, die auf der Basis Ihrer Vorjahresverbräuche hochgerechnet wird.
Sie erhalten pro Jahr drei Akontorechnungen (im April, im Juli und im Oktober) und eine definitive Verbrauchsabrechnung im Januar des Folgejahres für die Periode vom 01.01. bis 31.12. Die einbezahlten Akontorechnungsbeträge werden auf der Verbrauchsabrechnung in Abzug gebracht.
Kundendienst
Die Akontorechnung entspricht dem Vorjahresverbrauch oder bei einem Neuzuzug den geschätzten Kosten für den Verbrauch von drei Monaten oder ab Einzug. Die detaillierten Zähler- und Verbrauchsangaben finden Sie auf der Jahresabrechnung.
Nein, die Akonto- und Jahresabrechnungen werden immer erst zum Quartalsende fällig, nachdem Sie den Strom konsumiert haben.
Die TGB bietet folgende Zahlungsmöglichkeiten:

  • Lastschriftverfahren (LSV+, DebitDirect)
  • Einzahlungsschein mit Referenznummer (ESR)
Netznutzung: Die Kosten für Netznutzung umfassen die Aufwendungen der gesamten Netzinfrastruktur (Kabel, Leitungen, Transformatoren etc.), um die elektrische Energie vom Kraftwerk zum Kunden zu transportieren.

Konzessionsabgaben: Abgaben an die Standortgemeinde für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden für die Durchleitung.

Gesetzliche Förderabgaben: Gesetzliche Abgabe zur Förderung erneuerbarer Energien (KEV) sowie zum Schutz der Gewässer und Fische.

Systemdienstleistungen: Mit den Systemdienstleistungen werden die Aufwendungen des nationalen Netzbetreibers (Swissgrid) für den Betrieb, die Regelung, Reservehaltung und Steuerung des schweizerischen Höchstspannungsnetzes abgegolten.

Energielieferung: Die Kosten für die gelieferte Energiemenge und den ökologischen Wert des Produkts.

Stromlieferung: Unter Stromlieferung werden die Netznutzung und die Energielieferung zusammengefasst.
Unsere Wasserversorgung wird durch Grundwasser, Seewasser und Quellwasser sichergestellt. Die Aufbereitungsverfahren erfolgen nach strengen Qualitätsvorschriften und umfassen mehrere Stufen.
Trinkwasser muss nachweislich frei von Krankheitserregern sein und darf nur unbedenkliche Werte von bestimmten chemischen Substanzen enthalten. Die Wasserqualität des Bischofszeller Trinkwassers, das bestätigen die regelmässigen Untersuchungen, ist hervorragend. Die Konzentration der im Wasser nachgewiesenen Stoffe liegt weit unter den Grenzwerten der Schweizerischen Lebensmittelverordnung.
Die TGB überwachen die Qualität des Bischofszeller Trinkwassers laufend und während des gesamten Aufbereitungs- und Transportprozesses. Neben ständig messenden Geräten in den Werksanlagen, werden im gesamten Versorgungssystem regelmässig und an verschiedenen Orten Wasserproben entnommen und im kantonalen Laboratorium auf unterschiedliche mikrobiologische und chemische Parameter untersucht. Pro Jahr werden über hundert Qualitätswerte erhoben. Gutes Wasser erkennen Sie übrigens daran: Es hat keine Trübung und ist geschmacks.- sowie geruchlos.
Die Wasserhärte ist ein Mass für die Menge der im Wasser gelösten Mineralien. Das Bischofszeller Versorgungsnetz verfügt über hartes Wasser: zwischen
21 -44 °fH (französische Härtegrade).
Das Bischofszeller Leitungswasser weist eine hervorragende Beschaffenheit auf. Es kann direkt aus dem Wasserhahn getrunken werden. Qualitativ ist es mit gewöhnlichem Mineralwasser vergleichbar; nur preiswerter und frei Haus geliefert. Der ausgewogene Mineralgehalt hinterlässt beim Trinken einen geschmackvollen Eindruck.

Wie nahezu jedes Lebensmittel hat auch Trinkwasser eine eingeschränkte Haltbarkeit. Deshalb muss das Wasser im städtischen Leitungsnetz regelmässig ausgetauscht werden.

Ab dem Wasserzähler obliegt die Verantwortung über die Qualität des Wassers bei den Hauseigentümern bzw. den Konsumenten. «Steht» das Wasser über einen längeren Zeitraum in den Leitungen, kann dies die Qualität des Wassers verändern. Das sogenannte Stagnationswasser ist nicht zwingend ungeniessbar; im stehenden Wasser erhöht sich jedoch die Konzentration von gelösten Bestandteilen sowie können sich Bakterien schneller vermehren. Leitungswasser sollte daher nach längeren Abwesenheiten einige Zeit laufen gelassen werden, ehe es als Lebensmittel verwendet wird.
Fliesst rotbraunes Wasser aus den Leitungen, handelt es sich meistens um harmlose Rostspuren, welche durch ausreichendes Spülen beseitigt werden können. Sobald das Wasser wieder klar ist und sich die Temperatur nicht mehr merklich ändert, kann es wieder als Lebensmittel verwendet werden.

In der Regel stammt das Wasser von rostigen Bereichen in der Hausinstallation, welche durch die Druckschläge abgelöst werden oder aufplatzen. Rostiges Wasser ist grundsätzlich nicht gesundheitsschädlich. Es erfüllt jedoch aufgrund der Färbung und der geschmacklichen Veränderung nicht die Anforderungen, welche wir an gutes Trinkwasser stellen. Rost ist chemisch stabil und wird nach Aufnahme im Körper unverändert ausgeschieden.

Tritt häufiger rotbraunes Wasser aus den Leitungen, kann es sich um ein Problem in der Hausinstallation, beispielsweise um korrodierte Wasserleitungen, handeln. In diesem Fall wird empfohlen, Fachleute beizuziehen oder in Mietobjekten den Eigentümer zu verständigen.
Eine Wasserabschaltung oder ein Rohrbruch kann zur Folge haben, dass das Wasser beim Aufdrehen nur stossweise aus dem Hahnen tritt. Es spritzt, hat eine milchige oder braune Farbe und kann Sand- oder Rostpartikel aufweisen. In diesem Fall wird empfohlen, die Wasserleitungen im Keller oder über die Badewanne bzw. Dusche zu entlüften. Anschliessend kann jeder erreichbare Wasserhahnen im Haushalt aufgedreht werden, bis sauberes Wasser fliesst und die Luft im Leitungssystem entwichen ist.
Die meisten Bischofszeller Brunnen werden mit Leitungswasser gespiesen, welches bedenkenlos getrunken werden kann. Brunnen die dieses Kriterium nicht erfüllen, sind speziell mit dem Hinweis «kein Trinkwasser» versehen.
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